Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der WEZ Kunststoffwerk AG
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollten anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
4. Unsere Angaben in Druckschriften sowie unsere Auskünfte über Eigenschaften unserer Produkte erfolgen auf Grund der derzeitigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen. Sie befreien den Anwender der Produkte wegen der Fülle möglicher Einflüsse ausserhalb unserer Kontrolle nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder der Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann weder ausdrücklich noch stillschweigend abgeleitet werden.
5. Wir behalten uns vor, jederzeit Sortiments- bzw. Produkteänderungen vorzunehmen.
II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk (EXW Oberentfelden), ausschliesslich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Länderspezifische Ergänzungen
2.1 Schweiz (CH) und Liechtenstein (LI)
2.1.1 Ab CHF 2'000.00 Netto-Warenwert erfolgen die Lieferungen frei Haus (Destination CH oder LI).
2.1.2 Der minimale Netto-Warenwert pro Bestellung beträgt CHF 300.00. Bei Bestellung unter diesem Warenwert wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 50.00 verrechnet.
2.2 EU- und Nicht-EU-Länder (ohne CH & LI)
2.2.1 Der minimale Netto-Warenwert pro Bestellung beträgt €1‘000.00. Bei Bestellung unter diesem Wert wird ein Kleinmengenzuschlag von €150.00 verrechnet.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
3. Bei Ab-Werk-Lieferungen mit Abholung durch den Besteller ist die Ware innerhalb von 10 Arbeitstagen abzuholen. Wird diese Frist nicht eingehalten, behält sich der Lieferer die Verrechnung von zusätzlichen Lager- und Handlingskosten vor.
4. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu ± 10% sind zulässig.
5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder schon Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungs-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.
IV. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand
1. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
2. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
V. Materialbestellungen
1. Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5%, rechtzeitig und in entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Ausser in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, einschliesslich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sofern dieses Recht nach den Gesetzen des betreffenden Landes besteht. Gegebenenfalls müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
2. Das Gleiche gilt für Lieferungen ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verkaufsbedingungen, sofern ein Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in dem Lande, wo sich die Ware zur Zeit der Geltendmachung befindet, rechtlich möglich ist. Andernfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Rechte zu verschaffen, welche die Gesetzgebung im Lande des Lieferers zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.
VII. Mängelhaftung / Produkthaftung
1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.
2. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.
3. Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschliesslich an den Lieferer innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zu leisten.
2. Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe des Satzes fällig, den die Bank dem Lieferer für Kontokorrentkredite berechnet.
3. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig. Ausserdem ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
IX. Schutzrechte
1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden.
2. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden. Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers der Standort des Lieferwerkes, der Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.
3. Es gilt das Recht des Landes, in dem das Lieferwerk seinen Standort hat.
(2017)